Angepasst
Gelten in Zeiten der COVID-19-Pandemie für Strafverfahren in Österreich andere Regeln als sonst?. Sebastian Gölly: Die Strafprozessordnung selbst wurde nur punktuell verändert. Im Wesentlichen wurden bislang noch nicht bestehende Möglichkeiten geschaffen, in Untersuchungshaft angehaltene Beschuldigte bzw. Angeklagte während einer Pandemie oder Epidemie nicht persönlich zu Verhandlungen im Ermittlungs-, Hauptund Rechtsmittelverfahren vorzuführen, sondern sie nur per Videokonferenz zuzuschalten. Daneben wurde aber insbesondere durch Verordnungen der Bundesministerin für Justiz, die sich vor allem auch auf das sog. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz (BGBl. I 2020/16 i.d.g.F.) stützten, doch recht tiefgehend in den Strafjustizbetrieb eingegriffen. So wurden etwa Fristunterbrechungen angeordnet, der Besuchsverkehr für in Untersuchungshaft Angehaltene (und im Übrigen auch für Strafgefangene) auf telefonische Kontakte eingeschränkt, die Möglichkeit geschaffen, im Einzelfall statt der Durchführung einer mündlichen Haftverhandlung schriftlich über Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft zu entscheiden, etc.
